Kündigung: schwierige soziale Auswahl

16.08.2003

Hamburger Abendblatt 16./17.08.2003

Muss ein Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, stellt sich häufig das Problem der richtigen sozialen Auswahl.

Das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 5.12.2002, AZ: 2 AZR 549/01) hatte über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung zu entscheiden, die ein Kindergarten gegenüber einer Erzieherin ausgesprochen hatte. Der Kindergarten hatte vorab mit der Mitarbeitervertretung ein Punktesystem abgestimmt, das für die soziale Auswahl bei der Kündigung diente. Dabei wurden Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, unterhaltsberechtigte Kinder und Schwerbehinderung berücksichtigt.

Der Kindergarten führte die soziale Auswahl zwischen vier Erzieherinnen durch und kündigte der Klägerin, die 1969 geboren, ledig und seit 1990 beschäftigt war. Hierbei ging der Kindergarten von 40 Punkten für die Klägerin aus. Die Klägerin hielt hingegen eine Kollegin, die 1949 geboren, verheiratet war und seit 1997 im Kindergarten arbeitete, für weniger sozial schützenswert. Für diese hatte der Kindergarten 61 Punkte ermittelt.

Nach Ansicht der Klägerin berücksichtige das Punkteschema in unangemessener Weise das Lebensalter und die Unterhaltsverpflichtungen zu Lasten der Betriebszugehörigkeit. Es lasse außer Acht, dass ein verheirateter Arbeitnehmer einen Unterhaltsanspruch gegen den berufstätigen Ehepartner habe.

Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass der Kindergarten soziale Gesichtspunkte noch ausreichend berücksichtigt habe. Es wies zunächst darauf hin, dass die Punktetabelle nur zur Vorauswahl zu verwenden sei. Anschließend müsse noch eine individuelle Abschlussprüfung zur Auswahl stattfinden.

In jedem Fall müsse ein Arbeitgeber bei der Sozialauswahl die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und etwaige Unterhaltspflichten berücksichtigen. Es sei aber nicht möglich, dem Arbeitgeber hinsichtlich der Gewichtung dieser drei Kriterien abstrakte Vorgaben zu machen. Nach der derzeitigen Fassung des § 1 Kündigungsschutzgesetz komme der Betriebszugehörigkeit keine Priorität gegenüber den anderen Kriterien zu. Maßgeblich seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls, wobei der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Konzeption insoweit einen Wertungsspielraum habe.

Zwar habe der Kindergarten als kirchlicher Arbeitgeber die Unterhaltspflichten sowie das Kriterium der Ehe stark gewichtet. Unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten besonderen Schutzes der Familie habe sich der Kindergarten noch im Rahmen des ihm zukommenden Wertungsspielraums gehalten. Die Klage der Erzieherin hatte daher keinen Erfolg.
 
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Rechtsanwältin Silke Grage 
Fachanwältin für Arbeitsrecht 
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