Privates Online-Surfen verboten
07.06.2003
Hamburger Abendblatt 07./08.06.2003
Durch die zunehmende Verbreitung des Internets können bei der privaten Nutzung am Arbeitsplatz erhebliche rechtliche Konflikte entstehen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber allein entscheiden, ob er seinen Mitarbeitern das privaten Surfen bei der Arbeit gestattet. Untersagt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ausdrücklich die private Internetnutzung sowie die Versendung von privaten E-Mails, müssen die Mitarbeiter dieses Verbot beachten. Verstößt ein Mitarbeiter gegen dieses Verbot, so stellt dies eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dar, die der Arbeitgeber abmahnen und je nach Schwere und Dauer auch zum Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung nehmen kann.
Lässt der Arbeitgeber die private Nutzung zu, kann er aber Beschränkungen hinsichtlich der Dauer, des Zeitpunkts und der Kosten aussprechen. So kann er z.B. das private Surfen auf die Pausen oder auf eine bestimmte Zeitdauer begrenzen.
Rechtlich problematischer sind die Fälle, in denen der Arbeitgeber die private Internetnutzung in seinem Betrieb bei seinen Mitarbeitern längere Zeit duldet, ohne klare Anweisungen zu erteilen. Erstreckt sich diese Duldung über einen längeren Zeitraum, kann sich hieraus eine betriebliche Übung dahingehend herausbilden, dass die Mitarbeiter nunmehr das Internet auch zu privaten Zwecken nutzen dürfen.
Eine betriebliche Übung setzt allerdings voraus, dass die entsprechende Praxis für den Arbeitgeber wenigstens erkennbar war und die Mitarbeiter darauf vertrauen konnten, dass es auch in Zukunft bei dem aktuellen Zustand bleiben werde. Wie lange eine entsprechende Praxis bestanden haben muss, lässt sich nicht sicher bestimmen, da das Bundesarbeitsgericht hierzu bislang noch keine Entscheidung getroffen hat. Als untere Grenze dürfte jedoch ein Zeitraum von einem halben bis zu einem Jahr erforderlich sein.
Durch die zunehmende Verbreitung des Internets können bei der privaten Nutzung am Arbeitsplatz erhebliche rechtliche Konflikte entstehen. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber allein entscheiden, ob er seinen Mitarbeitern das privaten Surfen bei der Arbeit gestattet. Untersagt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ausdrücklich die private Internetnutzung sowie die Versendung von privaten E-Mails, müssen die Mitarbeiter dieses Verbot beachten. Verstößt ein Mitarbeiter gegen dieses Verbot, so stellt dies eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dar, die der Arbeitgeber abmahnen und je nach Schwere und Dauer auch zum Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung nehmen kann.
Lässt der Arbeitgeber die private Nutzung zu, kann er aber Beschränkungen hinsichtlich der Dauer, des Zeitpunkts und der Kosten aussprechen. So kann er z.B. das private Surfen auf die Pausen oder auf eine bestimmte Zeitdauer begrenzen.
Rechtlich problematischer sind die Fälle, in denen der Arbeitgeber die private Internetnutzung in seinem Betrieb bei seinen Mitarbeitern längere Zeit duldet, ohne klare Anweisungen zu erteilen. Erstreckt sich diese Duldung über einen längeren Zeitraum, kann sich hieraus eine betriebliche Übung dahingehend herausbilden, dass die Mitarbeiter nunmehr das Internet auch zu privaten Zwecken nutzen dürfen.
Eine betriebliche Übung setzt allerdings voraus, dass die entsprechende Praxis für den Arbeitgeber wenigstens erkennbar war und die Mitarbeiter darauf vertrauen konnten, dass es auch in Zukunft bei dem aktuellen Zustand bleiben werde. Wie lange eine entsprechende Praxis bestanden haben muss, lässt sich nicht sicher bestimmen, da das Bundesarbeitsgericht hierzu bislang noch keine Entscheidung getroffen hat. Als untere Grenze dürfte jedoch ein Zeitraum von einem halben bis zu einem Jahr erforderlich sein.
