03.12.2011

Vorsicht bei Geschenken an die Privatadresse

Hamburger Abendblatt 03.12.2011

Frage: Ich arbeite im Einkauf und bekomme vor Weihnachten von Geschäftspartnern teils aufwendige Geschenke. Was darf ich annehmen, was nicht?

Zunächst sollten Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nachsehen, ob dieser eine Regelung über die Annahme von Geschenken enthält. Ist dies der Fall, müssen Sie sich unbedingt an die dort aufgeführten Vorgaben halten, um Probleme zu vermeiden. Viele größere Firmen haben zudem in allgemeinen Richtlinien festgelegt, wie ihre Mitarbeiter mit Geschenken umzugehen haben. Auch diese müssen genau beachtet werden.

Ansonsten gibt es keine feste gesetzliche Regelung, bis zu welchem Wert Geschenke im Beruf angenommen werden dürfen.  Ein häufig verwendeter Richtwert liegt bei 30 Euro. Hiernach dürften obligatorische Geschenke wie Kunstkalender und Werbekugelschreiben unbedenklich sein. Problematisch sind jedoch zum Beispiel aufwendige Präsentkörbe, eine ganze Kiste Wein und Tickets für Veranstaltungen.

Zurückgeben sollten Sie auf jeden Fall Geschenke, die an Ihre Privatadresse geschickt werden, da insoweit der Verdacht eines Bestechungsversuchs naheliegend ist. Ob ein Geschenk als Bestechung angesehen werden kann, hängt aber nicht nur von dem Wert, sondern auch von der Funktion eines Mitarbeiters ab und davon, ob dieser überhaupt Entscheidungen trifft.

Im Zweifel sollten Sie auf jeden Fall vorsichtig sein und mit Ihrem Vorgesetzten sprechen, um arbeitsrechtliche Sanktionen - wie eine Abmahnung oder Kündigung - zu vermeiden. Zu bedenken ist auch, dass die Annahme von  teuren Geschenken ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit  zur Folge haben kann.
 

 
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