01.06.2013

Wie gründen wir in unserer Firma einen Betriebsrat?

Hamburger Abendblatt 01./02.06.2013

Die Leserfrage: Ich arbeite in einer wachsenden IT-Firma. Inzwischen sind wir gut 30 Mitarbeiter, und wir würden uns gern als Arbeitnehmer organisieren und einen Betriebsrat gründen. Welche Bedingungen müssen da erfüllt sein, und wie gehen wir am besten vor, wenn wir nicht von vornherein in Konflikt mit dem Inhaber geraten wollen?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Nach Paragraf eins Betriebsverfassungsgesetz müssen in einem Betrieb  in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt sein, um einen Betriebsrat wählen zu können. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate in einem Betrieb eingesetzt sind, werden hierbei mitgezählt. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die bereits mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören. Diese Voraussetzungen werden in Ihrer Firma erfüllt, da dort ja sogar dreißig Mitarbeiter beschäftigt werden.

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht ein vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe mit bis zu fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern vor. Es wird in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Wenn es für Ihren Betrieb keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt, der den Wahlvorstand bestellen kann, ist auf einer ersten Wahlversammlung ein Wahlvorstand von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer zu wählen, der die Betriebsratswahl zu organisieren und durchzuführen hat. Zu dieser Versammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer Ihres Betriebes oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen.

In einer zweiten Wahlversammlung findet dann die eigentliche geheime und unmittelbare Betriebsratswahl statt. Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben. Da bei der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl bestimmte Formalien und Fristen einzuhalten sind, sollten Sie vorab unbedingt den fachlichen Rat einer Gewerkschaft oder eines Rechtsanwalts einzuholen, um Formfehler und eine nachträgliche Anfechtung der Wahl zu vermeiden. Ihren Arbeitgeber sollten Sie vor Abhaltung der ersten Wahlversammlung über die beabsichtigte Betriebsratswahl informieren.

 
hmbr-grg 2024-03-28 wid-65 drtm-bns 2024-03-28