20.02.2016

Muss man mir vor der Kündigung die freie Stelle geben?

Hamburger Abendblatt 20./21.02.2016

Die Leserfrage: Ich bin in einem Unternehmen als Regionalleiter im Vertrieb tätig. Aufgrund von Umstrukturierungen soll eine von vier Regionalleiterpositionen wegfallen und ich deshalb eine Kündigung erhalten. Ich habe meinem Vorgesetzten erklärt, dass ich auch bereit wäre, auf einer zur Zeit freien Stelle als normaler Außendienstler zu arbeiten, was er jedoch abgelehnt hat. Ist dies Rechtens?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Da es in Ihrem Bereich vier Regionalleiter gibt, wäre zunächst zu prüfen, ob Ihnen nach den Grundsätzen der Sozialauswahl überhaupt  betriebsbedingt gekündigt werden kann oder ob einer Ihrer drei Kollegen betroffen wäre. Die Kriterien hierfür sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen und eine etwaige Schwerbehinderung. In die soziale Auswahl braucht der Arbeitgeber aber nach dem Gesetz die Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

Sollte sich bei dieser Prüfung herausstellen, dass Sie aufgrund Ihrer Sozialdaten den geringsten sozialen Schutz genießen, wäre eine Kündigung dennoch nicht gerechtfertigt, da es in Ihrem Betrieb ja eine freie Stelle gibt, auf der Sie eingesetzt werden könnten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 8.5.2014, 2 AZR 1001/129) ist eine betriebsbedingte Kündigung dann nicht möglich, wenn ein anderer Arbeitsplatz zu vergleichbaren oder schlechteren Bedingungen vorhanden und frei ist und der Arbeitnehmer das Anforderungsprofil der betreffenden Stelle erfüllt. Ich gehe davon aus, dass Sie als Regionalleiter auch die Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters ausüben könnten. Ihr Arbeitgeber wäre daher verpflichtet, Ihnen diese freie Stelle im Rahmen einer Änderungskündigung anzubieten, auch wenn diese vermutlich schlechter dotiert ist.  Diese Verpflichtung ergibt sich nach Auffassung der Richter aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach ein Arbeitgeber nur dann betriebsbedingt kündigen  darf, wenn er keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen. Geschieht dies nicht, wäre die angekündigte Beendigungskündigung schon aus diesem Grunde unwirksam.

 

 
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