19.07.2008

Spesenbetrug harmlos ?

Hamburger Abendblatt 19./20.07.2008

Für manche Arbeitnehmer ist ein Spesenbetrug ein harmloses Kavaliersdelikt. Doch die Konsequenzen können hart sein und zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 6.9.2007, 2 AZR 264/06) hatte hierzu über die Kündigung eines Gebietsverkaufsleiters zu entscheiden. Im Betrieb des Arbeitgebers galt eine Reisekostenordnung, wonach eine tägliche steuerfreie Verpflegungspauschale von 6 EUR gezahlt wurde, wenn ein Arbeitnehmer mindestens 8 Stunden von seiner Arbeitsstelle abwesend war, und eine Übernachtungspauschale von 20 EUR pro Nacht bei dienstbedingten Übernachtungen. Sein Arbeitgeber hatte ihm fristlos gekündigt, da er zu Unrecht für drei Tage die steuerfreie Verpflegungspauschale und einunddreißig Privatrechnungen für dienstlich veranlasste Übernachtungen bei seiner Mutter geltend gemacht haben soll.

Die Richter entschieden, dass zwar grundsätzlich ein Spesenbetrug als Grund zur fristlosen Kündigung ausreiche. Dies gelte selbst dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handele. Der Arbeitgeber sei jedoch darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sich der Arbeitnehmer die Spesen tatsächlich erschlichen habe. Im konkreten Fall sei es dem Arbeitgeber jedoch nicht gelungen, die minutiösen Darlegungen des Klägers für seine mehr als 8-stündige Abwesenheit und seine Begründung für die auswärtigen Übernachtungen zu widerlegen. Die Kündigung war daher unwirksam.
 
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