02.01.2010

Muss man sonntags ran?

Hamburger Abendblatt 02./03.2010

Ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten? Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15.9.2009 (AZ 9 ASZR 757/08) zu klären. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bei einem betriebsratslosen Zulieferbetrieb der Automobilindustrie beschäftigt ist. Seine Arbeitszeit betrug 40 Stunden die Woche. Gearbeitet wurde nach einem speziellen Schichtmodell. Im Juli 2007 erhielt der Arbeitgeber vom zuständigen Landratsamt die Bewilligung, 21 Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. In 2008 wurde die Bewilligung auf 50 Arbeitnehmer erweitert. 

Nachdem  der Arbeitnehmer mehrfach zur Sonntagsarbeit eingeteilt worden war, klagte er auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, sonntags und  an Feiertagen zu arbeiten. Hierzu sei er ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung nicht verpflichtet. Aufgrund der langjährigen abweichenden Übung habe er zudem darauf vertrauen dürfen, nur an Werktagen arbeiten zu müssen.  

Mit seiner Klage hatte der Arbeitnehmer jedoch keinen Erfolg. Ist das Recht des Arbeitgebers zur Verteilung der Arbeitszeit nicht gesetzlich, kollektivrechtlich oder einzelvertraglich beschränkt, könne der Arbeitgeber die Arbeitzeitverteilung durch Weisung kraft seines Direktionsrechts aus Paragraph 106 Gewerbeordnung festlegen, urteilten die Richter. Der Umstand, dass der Arbeitgeber bis 2007 keine Sonn- und Feiertagsarbeit angeordnet habe, schließe die Ausübung des Direktionsrechts insoweit nicht aus. Allerdings habe der Arbeitgeber bei deren Anordnung die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten.

 
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