15.09.2007

Erst Zeitarbeitern kündigen

Hamburger Abendblatt 15./16.09.2007

Eine betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit kann ein Arbeitgeber nur dann aussprechen, wenn er den betreffenden Mitarbeiter nicht anderweitig beschäftigen kann.

Fraglich ist, ob bei der Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit auch Arbeitsplätze einzubeziehen sind, auf denen der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Auslaufens der Kündigungsfrist Leiharbeitnehmer einsetzt. Geklagt hatte zu diesem Thema eine Näherin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 5.3.2007 – AZ 11 Sa 1338/06), der wegen Wegfalls ihres Arbeitsplatzes betriebsbedingt gekündigt worden war. Die Klägerin war in der Abteilung Näherei/Vlies beschäftigt, in der im Zeitpunkt ihrer Kündigung drei Leiharbeitnehmerinnen tätig waren, davon zwei durchgehend bis zum Ende des Gerichtsverfahrens.

Die Richter hielten die Kündigung für unwirksam, da der Arbeitgeber die Kündigung durch den Abbau von Leiharbeit in der Abteilung der Klägerin hätte vermeiden können. Entscheidend sei, dass insoweit weiterhin weisungsabhängige Arbeitnehmertätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers verrichtet werden solle. Das Gebot zur Sozialauswahl nach Paragraf eins Kündigungsschutzgesetz könnte ausgehebelt werden, wenn seit wenigen Monaten im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer auf ihren Arbeitsplätzen gehalten werden könnten und eine Arbeitnehmerin mit über siebenjähriger Betriebszugehörigkeit weichen müsste. Darüber hinaus habe der Arbeitgeber nicht nachgewiesen, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer nur kurzfristig und unstet bei einem Ausfall von Stammarbeitnehmern erfolgt sei.
 
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