21.07.2007

Änderungskündigung

Hamburger Abendblatt 21./22.07.2007

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten versuchen Arbeitgeber durch den Ausspruch von Änderungskündigungen ihre Personalkosten zu senken. Diese sind aber nur dann wirksam, wenn die Änderungen der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sind.

Will ein Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung seines Arbeitgebers überprüfen lassen, muss er innerhalb von drei Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Hält er diese Frist nicht ein, muss er zukünftig zu den veränderten Arbeitsbedingungen arbeiten oder das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist, wenn der Arbeitnehmer das geänderte Arbeitsangebot nicht annimmt.

In diesem Zusammenhang hatte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 1.2.2007 – 2 AZR 44/06) über die Klage eines Elektrikers zu entscheiden, dessen Arbeitgeber am 2.8.2004 eine Änderungskündigung zum 28.2.2005 mit dem Ziel ausgesprochen hatte, eine individuell vereinbarte Entfernungszulage zu streichen. In dem Kündigungsschreiben wurde der Elektriker aufgefordert, „umgehend mitzuteilen, ob Einverständnis mit den geänderten Arbeitsbedingungen und mit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus besteht.“ Der Elektriker teilte seinem Arbeitgeber mit Schreiben vom 16.10.2004 lediglich mit, dass er das Änderungsangebot annehme.

Die Richter waren allerdings der Auffassung, dass das Arbeitverhältnis der Parteien mit Ablauf der Kündigungsfrist geendet habe, da der Kläger innerhalb der Dreiwochenfrist keine Klage erhoben habe und die Annahme des Änderungsangebotes verspätet sei.
 
hmbr-grg 2024-03-29 wid-79 drtm-bns 2024-03-29