08.10.2005

Der Betrieb wird verkauft: Darf der Chef kündigen?

Hamburger Abendblatt 8./9.10.2005

Soll ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft werden, fällt es Arbeitnehmern häufig schwer sich zu entscheiden, ob sie dem Betriebsübergang zustimmen oder aber bei ihrem alten Arbeitgeber bleiben sollen. Aus diesem Grunde ist ein Arbeitgeber, der einen Betriebsübergang plant, verpflichtet, vorab von einem Betriebsübergang betroffene Arbeitgeber entsprechend zu informieren. Der Arbeitnehmer hat dann das Recht, dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung des Arbeitgebers zu widersprechen. Hat der alte Arbeitgeber allerdings nach dem Betriebsübergang keine Beschäftigung mehr für den Arbeitnehmer, muß der Widersprechende mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen.

Das Bundesarbeitgericht (Urteil vom 24.5.2005 – AZR 398/04) hatte über die Klage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der bei seinem Arbeitgeber in der CamcorderWerkstatt eingesetzt war, die mit Wirkung zum 1.5.2003 auf eine andere Firma übertragen worden war. Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang auf den neuen Arbeitgeber, woraufhin er von seinem alten Arbeitgeber die Kündigung erhielt.

Der Kläger war der Meinung, daß er über den Betriebsübergang und seine Folgen nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei und die Kündigung deshalb unwirksam sei. Diese Einschätzung teilten die Richter jedoch nicht. Sie waren der Auffassung, daß die Verletzung der Unterrichtungspflicht nach Paragraph 613 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben kein Kündigungsverbot begründen könne.
 
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