16.07.2005

Anspruch auf Teilzeit

Hamburger Abendblatt 16./17.07.2005

Häufig möchten Arbeitnehmer aus familiären oder gesundheitlichen Gründen ihre Arbeitszeit verringern. Paragraph acht des Teilzeit- und Befristungsgesetzes knüpft einen Teilzeitanspruch jedoch an bestimmte Voraussetzungen. Zunächst wird gefordert, daß das Arbeitsverhältnis des betreffenden Arbeitnehmers mindestens sechs Monate bestanden hat und sein Arbeitgeber mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Wer Umstellung auf Teilzeit verlangen will, muss dieses Begehren seinem Arbeitgeber mindestens drei Monate vor dem gewünschtem Stichtag zuleiten. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.7.2004, AZ 9 AZR 626/03) hatte in diesem Zusammenhang über die Klage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der seinen Teilzeitwunsch zu kurzfristig geltend gemacht und die Dreimonatsfrist nicht eingehalten hatte. Nach Ansicht der Richter wird das Teilzeitbegehren hierdurch jedoch nicht unwirksam. Stattdessen verschiebe sich nur der Beginn der Umstellung entsprechend.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben dann den Teilzeitwunsch und die Verteilung der Arbeitszeit zu erörtern. Ein Arbeitgeber kann eine Teilzeitbeschäftigung nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegen stehen. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschtem Beginn der Teilzeit schriftlich ab, gilt nach dem Gesetz die neue beantragte Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung als festgelegt.
 
hmbr-grg 2024-03-28 wid-79 drtm-bns 2024-03-28