22.01.2005

Anspruch auf Jubiläumsgeld

Hamburger Abendblatt 22./23.01.2005

Immer wieder kommt es zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu Meinungsverschiedenheiten über die Gewährung von freiwilligen Leistungen. Das Bundesarbeitsgericht ( AZ 10 AZR 19/04) hatte über die Klage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, mit der dieser ein Jubiläumsgeld in Höhe von 613,55 Euro für seine 25-jährige Betriebszugehörigkeit geltend machte.

Im Januar 2000 hatten sechs Kollegen erstmalig dieses Jubiläumsgeld erhalten und im Januar 2002 zwei weitere Kollegen. Im April 2002 konnte der Arbeitnehmer ebenfalls auf 25 Jahre Betriebszugehörigkeit zurückblicken. Statt des Jubiläumsgeldes erhielt er jedoch lediglich eine Einladung zu einem Jubiläumsessen. In seiner Klage beruft er sich auf einen Anspruch aus betrieblicher Übung und auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sein Arbeitgeber trug demgegenüber vor, daß er aufgrund steigender Verluste im März 2002 entschieden habe, keine freiwilligen Leistungen mehr zu erbringen.

Die Richter haben einen Anspruch des Arbeitnehmers verneint, weil die bisherigen Einzelleistungen des Arbeitgebers in ihrem Umfang nicht ausreichend seien, um einen zurechenbaren Bindungswillen des Arbeitgebers für die Zukunft annehmen zu können. Die Auszahlungen an acht Mitarbeiter bei einer Gesamtmitarbeiterzahl von 230 seien nicht ausreichend, um beim Arbeitnehmer berechtigte Erwartungen auf die Fortsetzung der Übung entstehen zu lassen.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei ebenfalls nicht verletzt, da es einem Arbeitgeber grundsätzlich freistehe, schon bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer für die Zukunft von einer freiwilligen Leistung auszuschließen, auf die den Arbeitnehmern bisher kein Anspruch zustehe. Der Arbeitgeber habe aufgrund der eingetretenen Verluste zudem einen sachlichen Grund für die Einstellung der Zahlungen gehabt.
 
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