02.10.2004

Schwarzgeld kann teuer werden

Hamburger Abendblatt 02./03.10.2004

Immer wieder vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass Gehälter oder Gehaltsteile „schwarz“ gezahlt werden sollen, um Steuern und Sozialabgaben zu sparen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 26.3.2003 (AZ 5 AZR 690/ 01) über die Klage einer kaufmännischen Angestellten gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber zu entscheiden, mit der diese einen Vergütungsanspruch von 6.135,52 EUR geltend machte. Hierbei handelte es sich um 16 monatliche Raten in Höhe von jeweils 383,47 EUR, die die Klägerin zusätzlich schwarz zu ihrem Gehalt erhalten sollte und die mit einem vom Arbeitgeber erhaltenen Darlehen monatlich verrechnet sollten.

Hierzu haben die Richter festgestellt, dass ein Arbeitsvertrag, der vereinbarungsgemäß unter Verletzung der steuer- und sozialrechtlichen Pflichten durchgeführt werde, nur dann insgesamt nichtig sei, wenn Hauptzweck der Vereinbarung die Absicht sei, Steuern und Sozialversicherungsbeträge zu hinterziehen. Hiervon könne man im vorliegenden Fall nicht ausgehen. Zwar erfülle ein Arbeitgeber den Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des Betruges, wenn er die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nicht abführe. Nichtig sei jedoch lediglich die Abrede, Steuern und Sozialversicherungsbeitrage nicht zu zahlen. Die Klägerin könne daher die vereinbarte Schwarzarbeitsvergütung als Bruttovergütung geltend machen.

Um die Arbeitgeber vom Abschluss von Schwarzgeldabreden abzuhalten, hat der Gesetzgeber nunmehr verschärfend festgelegt, dass bei illegaler Beschäftigung die Schwarzarbeitsvergütung als Nettoarbeitsentgelt anzusehen ist. Bei einer Entdeckung muss der Arbeitgeber daher die nicht gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zusätzlich nachentrichten.
 
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