Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbote können auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wirksam sein

Während Ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses dürfen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenztätigkeit ausüben. Verstoßen Sie gegen dieses Verbot, ist Ihr Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.

Wettbewerbsverbote können jedoch auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Dies muss gemäß §§ 74 und 74a Handelsgesetzbuch aber schriftlich erfolgen und darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Erforderlich ist weiter, dass dem Arbeitnehmer eine monatliche Entschädigung gezahlt wird, die mindestens die Hälfte des zuletzt gezahlten Lohns betragen muss. Beziehen Sie anschließend ein Gehalt bei einem neuen Arbeitgeber, ist dieses in einem bestimmten Umfang auf die Wettbewerbsentschädigung anzurechnen.

Vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote, die diese Kriterien nicht erfüllen, sind unwirksam oder sogar nichtig. In solchen Fällen sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und sich über mögliche Handlungsalternativen beraten lassen. Fachanwältin Frau Grage aus Hamburg hilft Ihnen gerne weiter.

 
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