Urlaub ins nächste Jahr übertragen

20.03.2004

Hamburger Abendblatt 20./21.03.2004

Will ein Arbeitnehmer Teile seines Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr übertragen, muss er dies noch im Urlaubsjahr verlangen. Ansonsten verfällt der Urlaub.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 29.7.2003, 9 AZR 270/02) hatte über die Klage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der sein Arbeitsverhältnis zum 11.10.1999 begonnen hatte. Seit der letzten Märzwoche 2000 war er arbeitsunfähig erkrankt und schied aufgrund der Kündigung seines Arbeitgebers zum 15.9.2000 aus. Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung für fünf Tage Urlaub aus dem Jahr 1999 geltend.

Nach Ansicht der Richter war der Anspruch jedoch inzwischen untergegangen. Grundsätzlich solle der Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr sei nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall müsse der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden.

In früheren Entscheidungen hatte das Bundesarbeitsgericht zwar die Auffassung vertreten, dass der Urlaub aufgrund eines stillschweigenden Verlangens auf das folgende Jahr zu übertragen sei, wenn der Arbeitnehmer seinen Teilurlaub im Urlaubsjahr nicht geltend mache. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht jetzt ausdrücklich aufgegeben. Die Richter fordern nunmehr, dass ein Arbeitnehmer sein Übertragungsverlangen bis zum Ablauf des Urlaubsjahres stellt. An ein solches Verlangen seien allerdings nur geringe Anforderungen zu stellen. Es reiche jede Handlung des Arbeitnehmers aus, aus dem sein Wunsch, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr zu nehmen, deutlich wird.
 
Zurück...




Rechtsanwältin Silke Grage 
Fachanwältin für Arbeitsrecht 
Drehbahn 7 
20354 Hamburg 
Tel. 040 / 35 00 40 90