Verbot von privaten E-Mails
18.05.2002
Hamburger Abendblatt 18./19.05.2002
Der E-Mailverkehr hat in den Firmen erheblich zugenommen. Da bleiben arbeitsrechtliche Probleme nicht aus.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (AZ: 5 Sa 987/01) hatte über die Kündigung einer Rezeptionistin in einer großen Anwaltskanzlei mit weltweit mehr als 4500 Mitarbeitern an 22 Standorten zu entscheiden. Ein erheblicher Teil des Schriftverkehrs - auch mit den Mandanten - wurde per E-Mail abgewickelt. Im Interesse des Schutzes der umfangreichen Datenbestände vor elektronischen Viren war es betrieblich untersagt, private E-Mails zu empfangen, zu öffnen oder zu versenden. Am 8.6.2000 erhielt die Klägerin per E-Mail einen privaten Kettenbrief von ihrer Tante, den sie sowohl über das Intranet im Betrieb an ihre Kolleginnen als auch nach außerhalb weitersandte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Klägerin fristlos und vorglich fristgemäß.
Das Gericht erklärte die Kündigungen jedoch für unwirksam. Zwar erkannte das Gericht das große Interesse des Arbeitgebers an der Eindämmung der Gefahren durch Computerviren und dem Verbot von privaten E-Mails an. Von einem Arbeitgeber, der einen bewussten Regeverstoß der geschilderten Art ohne vorangehende Abmahnung zum Anlass einer Kündigung nehmen will, muss nach der Begründung des Gerichtes jedoch verlangt werden, dass er die Bedeutung und Ernsthaftigkeit des betreffenden Verbots unmissverständlich hervorhebt. Der Arbeitgeber hatte jedoch lediglich das Protokoll eines Meetings an seine Mitarbeiter versandt, in dem es unter anderem heißt, dass private E-Mails nicht verschickt werden "sollten". Weiter heißt es in dem Protokoll: " XXX wies nochmals darauf hin, dass hierdurch Viren ins System gelangen könnten, eine fristlose Kündigung ist die Folge."
Nach Auffassung des Gerichtes wurde die angedrohte Kündigung eher an die Folge des Eindringens von Viren in das System als bereits an die allgemeine Gefahr, die der private E-Mailverkehr mit sich bringt, geknüpft. Die Klägerin konnte infolgedessen nicht wissen, dass der Arbeitgeber ihr Verhalten unter keinen Umständen hinnehmen würde. Der Arbeitgeber hätte daher vor Ausspruch der Kündigung der Klägerin eine Abmahnung erteilen müssen.
Der E-Mailverkehr hat in den Firmen erheblich zugenommen. Da bleiben arbeitsrechtliche Probleme nicht aus.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (AZ: 5 Sa 987/01) hatte über die Kündigung einer Rezeptionistin in einer großen Anwaltskanzlei mit weltweit mehr als 4500 Mitarbeitern an 22 Standorten zu entscheiden. Ein erheblicher Teil des Schriftverkehrs - auch mit den Mandanten - wurde per E-Mail abgewickelt. Im Interesse des Schutzes der umfangreichen Datenbestände vor elektronischen Viren war es betrieblich untersagt, private E-Mails zu empfangen, zu öffnen oder zu versenden. Am 8.6.2000 erhielt die Klägerin per E-Mail einen privaten Kettenbrief von ihrer Tante, den sie sowohl über das Intranet im Betrieb an ihre Kolleginnen als auch nach außerhalb weitersandte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Klägerin fristlos und vorglich fristgemäß.
Das Gericht erklärte die Kündigungen jedoch für unwirksam. Zwar erkannte das Gericht das große Interesse des Arbeitgebers an der Eindämmung der Gefahren durch Computerviren und dem Verbot von privaten E-Mails an. Von einem Arbeitgeber, der einen bewussten Regeverstoß der geschilderten Art ohne vorangehende Abmahnung zum Anlass einer Kündigung nehmen will, muss nach der Begründung des Gerichtes jedoch verlangt werden, dass er die Bedeutung und Ernsthaftigkeit des betreffenden Verbots unmissverständlich hervorhebt. Der Arbeitgeber hatte jedoch lediglich das Protokoll eines Meetings an seine Mitarbeiter versandt, in dem es unter anderem heißt, dass private E-Mails nicht verschickt werden "sollten". Weiter heißt es in dem Protokoll: " XXX wies nochmals darauf hin, dass hierdurch Viren ins System gelangen könnten, eine fristlose Kündigung ist die Folge."
Nach Auffassung des Gerichtes wurde die angedrohte Kündigung eher an die Folge des Eindringens von Viren in das System als bereits an die allgemeine Gefahr, die der private E-Mailverkehr mit sich bringt, geknüpft. Die Klägerin konnte infolgedessen nicht wissen, dass der Arbeitgeber ihr Verhalten unter keinen Umständen hinnehmen würde. Der Arbeitgeber hätte daher vor Ausspruch der Kündigung der Klägerin eine Abmahnung erteilen müssen.
